Am 01.07.2018 tritt das neue Reiserecht in Kraft. Dann sind nicht nur die Reiseveranstalter verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen (§ 651 r BGB), sondern auch Reisevermittler, die bei der Buchung von verbundenen Reiseleistungen Vorauszahlungen von Kunden entgegennehmen (Agenturinkasso gemäß § 651 w BGB).
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Clemens Wischner aus Berlin:
Immer Kompetent und freundlich habe ich die TAS in allen Fragen rund um die Versicherungen für mein Reisebüro erlebt. [mehr]